All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGBs)

be pfer­de­trans­por­te

Alle Trans­port­leis­tun­gen von be pfer­de­trans­por­te erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund­la­ge der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, soweit nicht zwin­gen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der schrift­li­chen Bestätigung.

1 Begriffs­be­stim­mun­gen / Gesetz­li­che Grundlagen

(1) Trans­port­leis­tung im Sin­ne die­ser AGB ist der gewerb­li­che Trans­port von Pfer­den und ande­ren Equi­den mit hier­für geeig­ne­ten und zuge­las­se­nen Spezialfahrzeugen.

(2) Soweit nach­fol­gend von „Pferd“ oder „Tier“ die Rede ist, sind sämt­li­che zur Beför­de­rung über­ge­be­nen Tie­re gemeint.

(3) Es gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für Tier­trans­por­te, ins­be­son­de­re die TierSch­TrV sowie die Ver­ord­nung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils gül­ti­gen Fassung.

2 Bezah­lung / Stornierung

(1) Die Bezah­lung erfolgt unmit­tel­bar nach Been­di­gung des Trans­por­tes vor Ent­la­dung des Pfer­des in bar, per EC-Kar­te oder per Pay­Pal an den Fah­rer. Eine Her­aus­ga­be des Pfer­des erfolgt erst nach voll­stän­di­gem Zahlungseingang.

Eine Anzah­lung von min­des­tens 50 % kann vor­ab ver­ein­bart wer­den. Zah­lung auf Rech­nung ist nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che möglich.

(2) Muss ein Trans­port abge­bro­chen wer­den, weil ein Tier trotz aller Bemü­hun­gen nicht trans­port­fä­hig oder trans­port­wil­lig ist, wer­den die bis dahin ent­stan­de­nen Kos­ten (z. B. Anfahrt, Stand­zeit) berechnet.

(3) Der Auf­trag­ge­ber kann kos­ten­frei stornieren:

  • bis 21 Tage vor Transportbeginn
  • bei Kom­bi-Trans­por­ten bis 30 Tage vor Transportbeginn

(4) Bei Stor­nie­rung wer­den fol­gen­de Beträ­ge berechnet:

  • 10–21 Tage vor Ter­min: 50 % des Transportpreises
  • 4–9 Tage vor Ter­min: 75 % des Transportpreises
  • unter 72 Stun­den: 100 % des Transportpreises

Bereits gebuch­te Maut‑, Fähr‑, Flug- oder sons­ti­ge Fremd­kos­ten sind zusätz­lich zu erstatten

3 Auf­wen­dungs­er­satz

Wird ein Trans­port abge­sagt und sind bereits Auf­wen­dun­gen erfolgt (z. B. Rou­ten­pla­nung, Buchun­gen, Orga­ni­sa­ti­on), sind die­se vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

4 Zurück­be­hal­tungs­recht

Bei aus­ste­hen­den Zah­lun­gen ist be pfer­de­trans­por­te berech­tigt, die Her­aus­ga­be des trans­por­tier­ten Tie­res bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung zu ver­wei­gern, soweit dies gesetz­lich zuläs­sig ist.

5 Be- und Entladung

Das Be- und Ent­la­den erfolgt grund­sätz­lich durch den Auf­trag­ge­ber oder eine beauf­trag­te, geeig­ne­te Person.

Wird dies auf Wunsch durch be pfer­de­trans­por­te über­nom­men, geschieht dies auf Risi­ko des Auf­trag­ge­bers. Eine Haf­tung besteht nur bei vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Verhalten.

6 Haf­tung

(1) Jedes zu trans­por­tie­ren­de Pferd muss haft­pflicht­ver­si­chert sein. Für Schä­den, die durch das Tier ver­ur­sacht wer­den, haf­tet der Auftraggeber.

(2) be pfer­de­trans­por­te haf­tet für Schä­den am Tier nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.

(3) Kei­ne Haf­tung besteht für Ver­zö­ge­run­gen oder Trans­port­aus­fäl­le auf­grund von:

  • Wit­te­rung
  • Ver­kehrs­la­ge
  • tech­ni­schen Defekten
  • Erkran­kung des Fahrers
  • unrich­ti­gen Anga­ben des Auftraggebers
  • höhe­rer Gewalt

(4) Für trans­por­tier­te Tie­re besteht eine Güter­scha­den­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die Haf­tung ist auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung begrenzt, sofern kein vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­liegt. Als Fracht­füh­rer ist be pfer­de­trans­por­te umfas­send haft­pflicht­ver­si­chert – sowohl für Trans­por­te inner­halb Deutsch­lands gemäß HGB als auch grenz­über­schrei­tend nach dem CMR-Über­ein­kom­men. Unse­re Ver­si­che­rung deckt ins­be­son­de­re die Beför­de­rung leben­der Tie­re ab und bie­tet Schutz bei Güter- und Ver­mö­gens­schä­den. Die Haf­tung ist gesetz­lich auf 8,33 Son­der­zie­hungs­rech­te (SZR) pro Kilo­gramm begrenzt, bei inner­deut­schen Trans­por­ten kann sie auf bis zu 40 SZR/kg erhöht sein. Unse­re Fracht­füh­rer­haf­tungs­ver­si­che­rung deckt eine ver­ein­bar­te Haf­tungs­hö­he von bis zu maxi­mal 40 SZR/kg ab (Info: 8,33 SZR ≈ 10 €, 40 SZR ≈ 50 €).

Für Trans­por­te mit höhe­rem Waren­wert besteht die Mög­lich­keit, über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus eine sepa­ra­te Waren­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Der Auf­trag­ge­ber kann hier­zu vor Trans­port­be­ginn Rück­spra­che mit be pfer­de­trans­por­te halten.

10 Wider­rufs­recht

Der Auf­trag­ge­ber hat bei Abschluss des Ver­tra­ges über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tels das Recht, ohne Anga­be von Grün­den die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Wider­rufs­recht aus­zu­üben, muss der Auf­trag­ge­ber die Auf­trag­neh­me­rin mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Tele­fax oder E‑Mail) über sei­nen Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Macht der Auf­trag­ge­ber von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch, so wird die Auf­trag­neh­me­rin unver­züg­lich eine Bestä­ti­gung über den Ein­gang eines sol­chen Wider­rufs an den Auf­trag­ge­ber über­mit­teln. Hier kön­nen Sie mir eine E‑Mail schicken.

Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass der Auf­trag­ge­ber die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rech­tes vor Ablauf der Wider­rufs­frist an die Auf­trag­neh­me­rin sendet.

11 Gerichts­stand

Gerichts­stand ist – soweit gesetz­lich zuläs­sig – der Sitz von be pfer­de­trans­por­te.

12 Schluss­be­stim­mun­gen

(1) Mit Ter­min­ver­ein­ba­rung und Auf­trags­er­tei­lung erkennt der Auf­trag­ge­ber die­se AGB an.

(2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen unwirk­sam sein, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen unbe­rührt (§ 306 BGB).

Stand: Febru­ar 2026